Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen

I PRÄAMBEL

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen (die „Bedingungen“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Produkten bzw. für alle Verkäufe und Erbringungen von Dienstleistungen („Produkte“) durch VIKING LIFE-SAVING EQUIPMENT A/S oder seine verbundenen Unternehmen („VIKING“) an einen Kunden (den „Käufer“) (VIKING und der Käufer werden gemeinsam als die „Parteien“ und einzeln als eine „Partei“ bezeichnet).

2. Diese Bedingungen gelten zusammen mit jedem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag (zusammen der „Vertrag“).

Im Falle von Unstimmigkeiten oder Widersprüchen zwischen einem zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag und diesen Bedingungen hat der schriftliche Kaufvertrag Vorrang.


PRODUKTINFORMATIONEN

3. Nur die im Vertrag enthaltenen Informationen und Daten sind für VIKING verbindlich. In Produktbroschüren, Preislisten oder sonstigen Unterlagen enthaltene Informationen und Daten sind nur insoweit verbindlich, als diese Unterlagen ausdrücklich durch Bezugnahme in den Vertrag einbezogen werden.

4. Alle nicht öffentlichen Informationen, geistigen Eigentumsrechte und das Know-how in Bezug auf die Produkte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Beschreibungen, Handbücher und alle anderen technischen Unterlagen, sind und bleiben das ausschließliche Eigentum von VIKING. Derartige Informationen dürfen vom Käufer nicht kopiert oder an Dritte weitergegeben oder für andere als die von VIKING bei der Bereitstellung der Informationen beabsichtigten Zwecke verwendet werden.


III LIEFERUNG

5. Jede im Vertrag festgelegte Handelsklausel ist in Übereinstimmung mit den INCOTERMS 2010 auszulegen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen von VIKING „Ex Works“ (INCOTERMS 2010) am Geschäftssitz von VIKING. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen durch VIKING sind zulässig, sofern im Vertrag nichts anderes schriftlich vereinbart ist.


IV VORSCHRIFTEN UND ANFORDERUNGEN

6. Alle für die Produkte geltenden Vorschriften und/oder Anforderungen müssen im Vertrag ausdrücklich genannt werden, damit sie zwischen den Parteien verbindlich sind.

Der Käufer trägt das Risiko etwaiger Änderungen dieser Vorschriften und/oder Anforderungen nach Abschluss des Vertrages. Werden solche Vorschriften und/oder Anforderungen nach Abschluss des Vertrags geändert, kann VIKING auf Verlangen des Käufers angemessene Anstrengungen unternehmen, um die Produkte entsprechend zu ändern, wobei der Preis angemessen angepasst werden muss. Ungeachtet dessen ist VIKING in keinem Fall verpflichtet, eine solche Änderung vorzunehmen.


V LIEFERZEIT, VERZUG

7. Die Lieferung erfolgt spätestens zu dem im Vertrag festgelegten Termin. Wurde kein Liefertermin vereinbart, erfolgt die Lieferung zu einem von VIKING als angemessen erachteten Termin.

8. Bei Lieferverzug seitens VIKING ist VIKING eine Nachfrist zur Lieferung zu gewähren, die einen Monat nicht unterschreiten darf. Liefert VIKING nicht innerhalb dieser Nachfrist, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz für den entstandenen Schaden bis zu einem Betrag von höchstens zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises zu verlangen.

9. Der in Klausel 8 vorgesehene Rechtsbehelf ist der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf, der dem Käufer im Falle eines Verzugs seitens VIKING zur Verfügung steht. Jeder andere Rechtsbehelf gegen VIKING, der sich aus einem Verzug ergibt, ist ausgeschlossen.


VI PREISE UND ZAHLUNG

10. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern und Abgaben. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum zu zahlen.

11. Unabhängig vom Zahlungsmittel gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der gesamte ausstehende Betrag unwiderruflich auf dem Konto von VIKING gutgeschrieben wurde. Alle von der Bank des Käufers erhobenen Bankspesen und Gebühren gehen zu Lasten des Käufers.

12. VIKING hat Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Tag, an dem die Zahlung fällig war. Der Zinssatz beträgt eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder angefangenem Monat.

Bei Zahlungsverzug des Käufers kann VIKING nach eigenem Ermessen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Käufer bis zur vollständigen Zahlung aussetzen oder den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen.

13. Werden Waren von einem Vertreter im Namen eines Auftraggebers, ob namentlich oder unbenannt, bestellt, garantiert der Vertreter unwiderruflich und bedingungslos als Hauptschuldner (und nicht nur als Bürge) gegenüber VIKING die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers.


VII EIGENTUMSVORBEHALT UND PFANDRECHT

14. VIKING behält sich das Eigentum an allen von VIKING gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller anderen offenen Forderungen vor, auch wenn diese Forderungen aus früheren Geschäften stammen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag und entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen, insbesondere nicht von seiner Verpflichtung zur vollständigen Zahlung.

15. Der Käufer räumt VIKING ein erstrangiges Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an allen Produkten ein, die VIKING vom Käufer oder dessen Beauftragten zur Wartung und/oder Instandhaltung übergeben werden, und zwar für alle Forderungen auf Bezahlung der von VIKING an diesen Produkten erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen. Werden die offenen Forderungen von VIKING nicht fristgerecht beglichen, geht das Eigentum an den betreffenden Produkten auf das Unternehmen VIKING über, das berechtigt ist, den Wert der Produkte von seinen offenen Forderungen gegenüber dem Käufer abzuziehen.


VIII HAFTUNG FÜR NICHTKONFORMITÄT

16. Vorbehaltlich der nachstehenden Klauseln 17 bis 24 garantiert VIKING, dass die Produkte der im Vertrag festgelegten Spezifikation und Beschreibung entsprechen. Die Produkte gelten nur dann als nichtkonform, wenn sie diese Garantie nicht erfüllen.

17. Abgesehen von der in Klausel 16 dargelegten Garantie gibt VIKING keine weiteren Garantien oder Zusicherungen ab, und VIKING schließt ausdrücklich alle stillschweigenden Garantien in Bezug auf die Produkte aus, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Garantien der Marktgängigkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck sowie jegliche Garantien und Zusicherungen, dass die Produkte mit Gesetzen oder Vorschriften übereinstimmen, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt sind.

18. Der Käufer hat die Produkte unmittelbar nach ihrem Eintreffen am endgültigen Bestimmungsort zu prüfen oder prüfen zu lassen. Wird bei dieser Prüfung eine Nichtkonformität festgestellt oder müsste diese festgestellt werden, so ist VIKING spätestens eine (1) Woche nach Eintreffen der Produkte am endgültigen Bestimmungsort davon zu unterrichten. Unterlässt der Käufer diese Unterrichtung, so verliert er das Recht, Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.

19. Der Käufer ist ferner verpflichtet, VIKING über jede Nichtkonformität unverzüglich zu unterrichten, nachdem der Käufer die Nichtkonformität entdeckt hat oder hätte entdecken müssen.

20. Jede Unterrichtung gemäß den vorstehenden Klauseln 18 und 19 hat schriftlich zu erfolgen und die Art der Nichtkonformität im Einzelnen zu beschreiben.

21. Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Nichtkonformität zu berufen, und damit auch das Recht, Rechtsbehelfe wegen Vertragsverletzung einzulegen, wenn er VIKING nicht innerhalb einer Frist von zwölf (12) Monaten nach dem Lieferdatum davon unterrichtet hat.

22. Im Falle einer Nichtkonformität kann VIKING nach eigenem Ermessen entweder ein Ersatzprodukt liefern oder ein nicht konformes Produkt an einem von VIKING bestimmten Ort nachbessern. Der Käufer trägt die Kosten für den Transport des Produkts zu dem von VIKING benannten Ort.

Für die Lieferung eines Ersatzprodukts oder die Nachbesserung des Produkts wird VIKING stets eine zusätzliche Frist eingeräumt, die einen Monat nicht unterschreiten darf.

Wenn VIKING nicht innerhalb der Nachfrist ein Ersatzprodukt liefert oder das Produkt nachbessert, hat der Käufer das Recht auf entweder:

a) eine anteilige Preisminderung, die zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises nicht überschreitet; oder
b) vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Nichtkonformität eine wesentliche Vertragsverletzung durch VIKING darstellt, und Schadenersatz für den dem Käufer entstandenen Schaden zu verlangen, wobei dieser Schadenersatz zehn Prozent (10 %) des Kaufpreises nicht übersteigen darf.

23. Alle nichtkonformen Produkte oder Teile davon, die von VIKING ersetzt wurden, müssen VIKING zur Verfügung gestellt werden und sind das alleinige Eigentum von VIKING.

24. VIKING haftet nicht für Nichtkonformität, die auf eine der in Klausel 28, Punkte (i) bis (vii), genannten Ursachen zurückzuführen ist.

25. Die in den Klauseln 17 bis 24 vorgesehenen Rechtsbehelfe sind die einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe, die dem Käufer im Falle einer Vertragswidrigkeit zur Verfügung stehen. Jeder andere Rechtsbehelf gegen VIKING, der sich aus einer solchen Nichtkonformität ergibt, ist ausgeschlossen.


IX PRODUKTHAFTUNG

26. Die Haftung von VIKING für den Tod oder die Verletzung von Personen, die durch Fehler des Produkts verursacht wurden, ist auf die nach den zwingenden Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts vorgeschriebene Haftung beschränkt.

27. VIKING haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch das Produkt verursacht werden, nachdem es geliefert wurde und während es sich im Besitz des Käufers befindet, es sei denn, die Haftung von VIKING ist durch zwingende Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts geregelt. VIKING haftet nicht für Schäden an vom Käufer hergestellten Produkten oder an Produkten, von denen die Produkte des Käufers ein Teil sind.

28. Wenn VIKING gegenüber einem Dritten für einen Schaden im Sinne von Klausel 27 haftet, hat der Käufer VIKING von dieser Haftung freizustellen und schadlos zu halten. Darüber hinaus hat der Käufer VIKING von allen Schäden freizustellen und schadlos zu halten, die sich ergeben aus (i) jeder unsachgemäßen oder falschen Verwendung des Produkts, (ii) jeder unsachgemäßen oder falschen Installation, Reparatur oder Wartung der Produkte, (iii) jeder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VIKING vorgenommenen Änderung, (iv) jegliches Versäumnis des Käufers, das Personal in der Bedienung der Produkte angemessen zu schulen, (v) jegliche normale Abnutzung oder Verschlechterung, (vi) jegliches Versäumnis des Käufers, geltende Gesetze oder Vorschriften einzuhalten, oder (vii) jegliche Fahrlässigkeit seitens des Käufers.

29. Wenn ein Dritter gegen eine der Parteien einen Anspruch wegen der in den Klauseln 27 und 28 beschriebenen Schäden und/oder Verletzungen erhebt, hat die Partei, gegen die der Anspruch erhoben wird, die andere Partei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Der Käufer ist verpflichtet, als Partei an einem Verfahren vor einem Gericht oder Schiedsgericht teilzunehmen, das Schadensersatzansprüche gegen eine der Parteien aufgrund eines angeblich durch das Produkt verursachten Schadens prüft.


X HÖHERE GEWALT

30. VIKING ist berechtigt, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen, soweit diese Erfüllung durch einen der folgenden Umstände behindert oder unzumutbar erschwert wird: Brand, Krieg (ob erklärt oder nicht), militärische Mobilmachung, Aufruhr, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Terrorismus, Beschränkungen bei der Nutzung von Energie, Arbeitskampf, Störungen bei der Belieferung durch Subunternehmer, Mangel an Rohstoffen, Versorgungsleistungen oder Transportmitteln und alle anderen Umstände, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von VIKING liegen und die Möglichkeiten von VIKING zur Erfüllung des Vertrags beeinträchtigen („Höhere Gewalt“).


XII HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

31. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen haftet VIKING dem Käufer gegenüber nicht für indirekte, exemplarische Schäden, Schäden mit Strafcharakter oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Firmenwert, erwartete Einsparungen, Kunden oder Einnahmen) jeglicher Art, unabhängig davon, ob diese auf einem Anspruch oder einer Klage aus Vertrag, Gewährleistung, Fahrlässigkeit, Gefährdungshaftung oder einer anderen unerlaubten Handlung, einem Produkthaftungsanspruch oder anderweitig aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag beruhen, und selbst dann, wenn VIKING im Voraus auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Darüber hinaus ist die maximale Haftung von VIKING aus dem Vertrag auf den Gesamtbetrag beschränkt, den der Käufer an VIKING für die Produkte gezahlt hat, die den vertraglichen Anspruch begründen.


XIII ANWENDBARES RECHT UND STREITIGKEITEN

32. Sollte eine Bestimmung des Vertrags, einschließlich dieser Bedingungen, gegen zwingendes Recht verstoßen oder rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so hat dies nicht die Ungültigkeit des gesamten Vertrags, einschließlich dieser Bedingungen, zur Folge.

33. Der Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, unterliegt dem Recht des Landes, in dem die vertragsschließende VIKING Organisation ihren Sitz hat, und zwar unter Ausschluss der Vorschriften über die Rechtswahl (keine Verweisung).

34. Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen, ergeben, werden gemäß der Verfahrensordnung des Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit in dem Land, in dem die vertragschließende VIKING Organisation ihren Sitz hat, von einem Einzelschiedsrichter entschieden, der vom Institut in Übereinstimmung mit der genannten Ordnung ernannt wird. Jede Partei kann jedoch für jede Streitigkeit einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen.

Die Entscheidung des Schiedsrichters ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Der Ort des Schiedsverfahrens ist der Geschäftssitz von VIKING. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist die englische Sprache.

35. Ungeachtet des Vorstehenden ist VIKING nach seiner Wahl auch berechtigt, den Käufer vor jedem nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gericht zu verklagen, wobei die vorstehende Schiedsklausel keine Anwendung findet.


XIIII SANKTIONEN

36. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden und erkennt an, dass er jederzeit alle anwendbaren internationalen, nationalen und regionalen Sanktionsgesetze und -vorschriften einhalten wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die US- und EU-Gesetze über Sanktionen und Exportkontrollen („Sanktionsgesetze“).

37. Der Käufer darf sich weder direkt noch indirekt an Aktivitäten oder Transaktionen beteiligen, die nach den Sanktionsgesetzen verboten sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: a) Geschäftsbeziehungen mit Personen, Organisationen oder Ländern, die Sanktionen unterliegen. b) Finanzielle oder materielle Unterstützung von Personen oder Organisationen, die als sanktioniert bezeichnet werden. c) Teilnahme an Handels- oder Geschäftsaktivitäten, die gegen die Sanktionsgesetze verstoßen. d) Erleichterung oder Unterstützung anderer bei Aktivitäten, die gegen die Sanktionsgesetze verstoßen würden. 

38. Der Käufer stellt VIKING und seine verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Führungskräfte, Mitarbeiter und Beauftragten von allen Ansprüchen, Schäden, Verlusten, Verbindlichkeiten, Kosten und Ausgaben frei, die sich aus einer Verletzung oder angeblichen Verletzung von Sanktionsgesetzen durch den Käufer ergeben oder damit zusammenhängen. 

39. Im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen diese Klausel durch den Käufer hat VIKING das Recht, den Vertrag zu kündigen oder die Geschäftsbeziehung mit sofortiger Wirkung auszusetzen, ohne dass VIKING in irgendeiner Weise dafür haftet. Eine solche Beendigung oder Aussetzung lässt alle anderen Rechte oder Rechtsbehelfe, die nach dem Gesetz oder dem Vertrag zur Verfügung stehen, unberührt.